Agb

Für Brand Experiences, Creator Events, Corporate Events, Produktion & Bau. Cosmic Park GmbH, Hamburg. Stand Mai 2026.

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Cosmic Park GmbH, Lippmannstraße 22, 22769 Hamburg („Cosmic Park“), und ihren Auftraggebern („Kunde“) über Konzeption, Kreation, Planung, Produktion, Bau, Vermietung und Durchführung von Brand Experiences, Creator- und Influencer-Events, Corporate Events, Messe- und Retail-Auftritten sowie damit verbundene Leistungen.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Cosmic Park ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn Cosmic Park in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Beauftragt eine Agentur Cosmic Park für einen Endkunden, ist allein die Agentur Vertragspartner und Schuldner der Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(5) Die AGB werden durch Hinweis im Angebot oder in der Auftragsbestätigung unter Angabe ihres Stands einbezogen. Sie gelten in dieser Fassung auch für Folgeaufträge mit dem Kunden, sofern Cosmic Park bei Vertragsschluss nicht auf eine neuere Fassung hinweist.

(1) Angebote von Cosmic Park sind freibleibend und – soweit nicht anders angegeben – 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Kostenschätzungen und Budgetrahmen sind unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch Gegenzeichnung des Angebots, durch Auftragsbestätigung von Cosmic Park in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden. Eine Beauftragung in Textform (z. B. per E-Mail) genügt.

(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung einschließlich etwaiger Anlagen (Briefing, Konzept, Kalkulation, Zeitplan). Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

(4) Angebote können in Phasen gegliedert sein (z. B. Kreation & Feinplanung, Produktion, Durchführung). Jede Phase ist eigenständig beauftragt und vergütet; die Beauftragung einer Phase verpflichtet keine Partei zur Beauftragung der folgenden.

(1) Cosmic Park erbringt die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt einer erfahrenen Event- und Produktionsagentur. Im Rahmen der vereinbarten Kreation besteht Gestaltungsfreiheit; Abweichungen in Material, Farbe oder Ausführung, die technisch oder produktionsbedingt erforderlich und für den Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

(2) Cosmic Park ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch sorgfältig ausgewählte Subunternehmer, Freelancer und Dienstleister erbringen zu lassen.

(3) Der Kunde stellt alle für die Durchführung erforderlichen Informationen, Materialien, Markenvorgaben, Logos, Texte und Freigaben rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung. Freigaben erteilt der Kunde innerhalb der im Zeitplan vereinbarten Fristen, andernfalls innerhalb von drei Werktagen.

(4) Verzögert sich die Mitwirkung des Kunden, verschieben sich Termine angemessen. Daraus entstehende Mehrkosten (z. B. Expresszuschläge, Lagerung, Umbuchungen, Wartezeiten) trägt der Kunde.

(5) Mit der Freigabe von Entwürfen, Konstruktionsplänen, Mustern oder Texten übernimmt der Kunde die Verantwortung für deren inhaltliche Richtigkeit, insbesondere für Produkt-, Werbe- und Wirkaussagen.

(6) Soweit nicht ausdrücklich Cosmic Park übertragen, ist der Kunde Veranstalter im rechtlichen Sinne und verantwortlich für Genehmigungen, behördliche Auflagen, Hausrecht, Verkehrssicherung am Veranstaltungsort sowie Anmeldungen bei Verwertungsgesellschaften. Schließt Cosmic Park Verträge mit Locations oder Dienstleistern im eigenen Namen (§ 8), bleibt die Verantwortung des Kunden für die vorgenannten Punkte unberührt.

(1) Der Kunde teilt die verbindliche Teilnehmerzahl spätestens 10 Werktage vor der Veranstaltung in Textform mit. Ohne Mitteilung gilt die zuletzt vereinbarte Zahl als verbindlich.

(2) Abgerechnet wird mindestens die verbindlich gemeldete Teilnehmerzahl, auch wenn tatsächlich weniger Personen teilnehmen. Nehmen mehr Personen teil, wird die tatsächliche Zahl abgerechnet.

(3) Erhöhungen nach Ablauf der Frist setzt Cosmic Park im Rahmen der Möglichkeiten von Location und Dienstleistern um; daraus entstehende Zuschläge trägt der Kunde. Reduzierungen nach Ablauf der Frist gelten als Teilstornierung nach § 10, soweit die betroffenen Leistungen nicht kostenfrei angepasst werden können.

(4) Mindestabnahmen, Mindestumsätze oder Mengenstaffeln von Locations und Dienstleistern, die im Angebot ausgewiesen sind, gelten auch im Verhältnis zum Kunden.

(1) Konzepte, Ideen, Entwürfe, Moodboards, 3D-Visualisierungen und Präsentationen, die Cosmic Park vor oder ohne Auftragserteilung vorlegt, bleiben geistiges Eigentum von Cosmic Park. Sie dürfen ohne Beauftragung weder ganz noch teilweise genutzt, umgesetzt, an Dritte weitergegeben oder als Grundlage für Ausschreibungen verwendet werden.

(2) Werden Inhalte einer Präsentation ohne Beauftragung von Cosmic Park verwertet, schuldet der Kunde eine angemessene Vergütung, mindestens in Höhe des für die Konzeptleistung üblichen Honorars. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Pitch- und Präsentationshonorare werden gesondert vereinbart und nicht auf spätere Aufträge angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Kommt kein Auftrag zustande, gibt der Kunde die von Cosmic Park für die Präsentation übergebenen Unterlagen auf Verlangen zurück und löscht digitale Fassungen. Hält der Kunde präsentierte Ideen für ihm bereits bekannt, teilt er dies Cosmic Park innerhalb von 14 Tagen nach der Präsentation in Textform mit.

(1) Änderungswünsche des Kunden nach Auftragserteilung (Change Requests) prüft Cosmic Park auf Machbarkeit, Zeitplan und Kosten. Mehr- oder Minderkosten werden vor Umsetzung in Textform mitgeteilt (Nachtragsangebot).

(2) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen – insbesondere zusätzliche Korrekturschleifen (mehr als zwei je Leistungsphase), zusätzliche Termine, Mehrmengen oder geänderte Aufbauzeiten –, werden gesondert nach Aufwand zu den vereinbarten oder üblichen Sätzen vergütet.

(3) Sind Änderungen zur Einhaltung behördlicher Auflagen, Sicherheitsvorschriften oder Vorgaben der Location erforderlich, trägt die Mehrkosten der Kunde, sofern Cosmic Park die Ursache nicht zu vertreten hat.

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Reise-, Transport-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden, soweit nicht im Angebot enthalten, nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

(2) Cosmic Park arbeitet grundsätzlich mit Anzahlung; sie ist Voraussetzung für den Beginn der Leistungserbringung. Höhe und Fälligkeit der Anzahlung sowie die weiteren Zahlungsbedingungen, insbesondere Zahlungsziel und Abschlagszahlungen, werden im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbart.

(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

(4) Gesetzliche Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen (z. B. Künstlersozialabgabe, GEMA-Gebühren, Abgaben auf Leistungen ausländischer Künstler), werden gesondert ausgewiesen und berechnet.

(1) Cosmic Park ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (z. B. Location, Technik, Catering, Personal, Transport, Druck, Talente und Creator) im eigenen Namen und für Rechnung des Kunden oder im Namen des Kunden zu beauftragen.

(2) Der Kunde stellt Cosmic Park von Verbindlichkeiten aus Verträgen frei, die auf seine Weisung oder in seinem Namen geschlossen wurden.

(3) Sind die Bedingungen einer Location oder eines Dienstleisters strenger als diese AGB – insbesondere Storno-, Zahlungs-, Haus-, Lärmschutz- und Nutzungsbedingungen –, gelten sie für die betreffende Leistung auch im Verhältnis zum Kunden. Voraussetzung ist, dass Cosmic Park den Kunden vor Auftragserteilung bzw. vor Beauftragung der Fremdleistung darauf hingewiesen oder ihm die Bedingungen zugänglich gemacht hat.

(4) Kosten, die Cosmic Park aufgrund solcher Bedingungen gegenüber Dritten schuldet (z. B. Stornogebühren, Mindestumsätze, Reinigungs- oder Schadenspauschalen), trägt der Kunde, sofern Cosmic Park ihre Entstehung nicht zu vertreten hat.

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden und den Eingang vereinbarter Zahlungen voraus.

(2) Ereignisse höherer Gewalt – etwa Unwetter, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik oder Krieg – befreien Cosmic Park für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Bereits erbrachte Leistungen und angefallene, nicht stornierbare Kosten sind vom Kunden zu vergüten.

(3) Wird Cosmic Park von Zulieferern trotz sorgfältiger Auswahl und rechtzeitiger, ausreichender Bestellung nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, gilt Abs. 2 entsprechend (Selbstbelieferungsvorbehalt). Cosmic Park informiert den Kunden unverzüglich und bemüht sich um gleichwertigen Ersatz. Fällt eine Location aus Gründen aus, die Cosmic Park nicht zu vertreten hat, gilt Abs. 2; hat der Kunde die Location selbst gebucht oder verbindlich vorgegeben, trägt er dieses Ausfallrisiko.

(4) Dauert die Störung länger als vier Wochen oder fällt der Veranstaltungstermin ersatzlos weg, sind beide Parteien berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Die Parteien bemühen sich vorrangig um einen Ersatztermin.

(1) Storniert der Kunde einen Auftrag ganz oder teilweise, ohne dass Cosmic Park dies zu vertreten hat, ist eine Stornierung in Textform zu erklären. Cosmic Park kann in diesem Fall eine pauschale Entschädigung auf den Netto-Auftragswert der stornierten Leistungen verlangen. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung, gerechnet bis zum ersten Veranstaltungstag:

Die Pauschalen berücksichtigen gewöhnlich ersparte Aufwendungen und eine gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen.

(2) Bereits beauftragte Konzept- und Kreationsleistungen sind vollständig zu vergüten; die Pauschale nach Abs. 1 bemisst sich dann nur nach dem übrigen Netto-Auftragswert. Sind bereits angefallene, nicht stornierbare Fremdkosten und erbrachte Leistungen höher als die Pauschale, sind diese stattdessen zu erstatten.

(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Cosmic Park kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Cosmic Park bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(4) Bei Projekten ohne Veranstaltungstermin (z. B. reine Bau- oder Produktionsaufträge) tritt an die Stelle des Veranstaltungstermins der vereinbarte Liefertermin.

(5) Streicht der Kunde einzelne Leistungsbausteine ganz oder reduziert er sie wesentlich, gilt dies als Teilstornierung der betroffenen Leistungen nach Abs. 1 bis 3.

(1) Cosmic Park kann den Vertrag ganz oder teilweise aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Nachfrist von sieben Tagen in Verzug bleibt,

der Kunde trotz Hinweis an Inhalten oder Leistungen festhält, die gegen Gesetze, behördliche Auflagen oder Sicherheitsvorschriften verstoßen,

der Kunde wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht erfüllt und dadurch die Durchführung gefährdet ist.

(2) Im Fall einer solchen Kündigung behält Cosmic Park den Anspruch auf die Vergütung der erbrachten Leistungen und der angefallenen, nicht stornierbaren Kosten. Für die nicht erbrachten Leistungen gilt § 10 entsprechend.

(1) Von Cosmic Park hergestellte oder bereitgestellte Bauten, Dekorationen, Module, Möbel und Technik werden dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich ein Verkauf vereinbart ist, nur zur Nutzung für die vereinbarte Dauer überlassen und bleiben Eigentum von Cosmic Park.

(2) Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Auftrag Eigentum von Cosmic Park.

(3) Der Kunde haftet ab Übergabe bis zur Rückgabe für Verlust und Beschädigung der überlassenen Gegenstände, soweit diese durch ihn, seine Gäste, Teilnehmer oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden. Normale Abnutzung bei vertragsgemäßem Gebrauch ist ausgenommen.

(4) Cosmic Park empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflicht- sowie einer Ausstellungsversicherung, die die überlassenen Gegenstände abdeckt. Auf Wunsch vermittelt Cosmic Park eine solche Versicherung gegen gesonderte Berechnung.

(5) Der Kunde stellt sicher, dass Auf- und Abbau zu den vereinbarten Zeiten möglich sind, Zufahrten, Lastenaufzüge und Strom zur Verfügung stehen und die überlassenen Gegenstände nach der Veranstaltung abholbereit sind. Wartezeiten und Mehraufwand werden gesondert berechnet.

(6) Wünscht der Kunde nach Projektende die Einlagerung oder Weiterverwendung von Bauten, wird dies gesondert vereinbart. Nicht abgeholte Gegenstände des Kunden kann Cosmic Park nach Fristsetzung auf Kosten des Kunden einlagern oder entsorgen.

(1) Die von Location, Genehmigung oder Sicherheitskonzept vorgegebene Höchstzahl gleichzeitig anwesender Personen ist verbindlich. Ist Cosmic Park mit der Durchführung vor Ort beauftragt, überträgt der Kunde Cosmic Park und dem eingesetzten Sicherheitspersonal das Hausrecht in dem Umfang, der zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(2) Cosmic Park ist berechtigt, Einlass zu begrenzen oder zu stoppen, Personen des Veranstaltungsbereichs zu verweisen sowie Programmpunkte zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder erhebliche Sachwerte besteht oder behördliche bzw. Location-Auflagen dies verlangen.

(3) Maßnahmen nach Abs. 2 lassen den Vergütungsanspruch von Cosmic Park unberührt. Für ihre Folgen haftet Cosmic Park nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; § 16 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Öffentliche Ankündigungen von Auftritten bekannter Creator, Influencer oder Talente stimmt der Kunde vorab in Textform mit Cosmic Park ab, damit Zugangs- und Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Tickets, Timeslots, Obergrenzen) angepasst werden können.

(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt – insbesondere mit Beginn der Veranstaltung oder der Öffnung für Gäste – oder sie nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Fertigstellungsanzeige unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert.

(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens bei Übergabe vor Ort, in Textform zu rügen, damit Cosmic Park vor Veranstaltungsbeginn nachbessern kann. § 377 HGB bleibt unberührt.

(3) Bei Veranstaltungen erfolgt die Abnahme in der Regel im Rahmen einer Generalprobe oder eines Probelaufs; ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn ist zulässig. Reine Planungsleistungen gelten mit Zugang beim Kunden als zur Abnahme bereitgestellt.

(1) Bei Mängeln leistet Cosmic Park nach eigener Wahl zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(2) Bei zeitgebundenen Leistungen (z. B. Durchführung einer Veranstaltung) ist die Nacherfüllung auf den Zeitraum der Veranstaltung beschränkt.

(3) Handwerkliche Merkmale individuell gefertigter Bauten, geringfügige Abweichungen in Farbe, Struktur und Maß sowie normale Gebrauchsspuren an Mietgegenständen stellen keinen Mangel dar.

(4) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(1) Cosmic Park haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Cosmic Park unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden und weist diese auf Verlangen nach.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von Cosmic Park.

(5) Cosmic Park haftet nicht für Inhalte, Materialien, Produkte und Aussagen, die der Kunde beistellt oder freigibt, und nicht für das Verhalten von Gästen, Teilnehmern oder vom Kunden beauftragten Dritten.

(1) Cosmic Park räumt dem Kunden an den eigens für ihn geschaffenen urheberrechtlich geschützten Leistungen die für den vereinbarten Zweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein – zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt auf den im Angebot genannten Umfang. Fehlt eine Regelung, beschränken sich die Rechte auf die Nutzung für das konkrete Projekt und dessen projektbezogene Kommunikation.

(2) Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe an Dritte oder Wiederverwendung für andere Projekte bedarf der vorherigen Zustimmung und ist gesondert zu vergüten.

(3) Offene Arbeitsdateien, Konstruktions- und Fertigungsdaten sowie Rohmaterial sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Rechte Dritter (z. B. Fotografen, Filmproduktion, Musik, Künstler, Creator, Models) erwirbt Cosmic Park nur im vereinbarten Umfang. Erweiterungen (Buy-outs) werden gesondert angeboten.

(5) Der Kunde garantiert, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm beigestellten Inhalten verfügt, und stellt Cosmic Park von Ansprüchen Dritter aus deren Verwendung frei.

(1) Vermittelt oder koordiniert Cosmic Park Creator, Influencer oder Talente, schuldet Cosmic Park die sorgfältige Auswahl, Briefing und Organisation, nicht jedoch einen bestimmten Werbeerfolg, Reichweite, Interaktionsrate oder Abverkauf.

(2) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der zu kommunizierenden Werbe-, Produkt- und Wirkaussagen verantwortlich, insbesondere nach UWG, HWG und Lebensmittelrecht. Cosmic Park weist Creator auf die Pflicht zur Kennzeichnung kommerzieller Inhalte hin.

(3) Ausfall oder Absage eines Creators aus Gründen, die Cosmic Park nicht zu vertreten hat, berechtigt Cosmic Park, einen gleichwertigen Ersatz in Abstimmung mit dem Kunden zu stellen.

(1) Cosmic Park darf den Kunden und – soweit es um Agenturaufträge geht – den Endkunden nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform als Referenz nennen und das Projekt mit Fotos, Videos und einer kurzen Beschreibung auf der eigenen Website, in Social Media, in Präsentationen, bei Awards und in der Fachpresse darstellen.

(2) Vereinbarte Sperrfristen (z. B. bis zum Produktlaunch) und Geheimhaltungspflichten werden beachtet. Die Zustimmung kann auf bestimmte Kanäle, Inhalte oder Zeiträume beschränkt werden.

(3) Cosmic Park darf die Veranstaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform fotografieren und filmen. Ausgenommen sind Aufnahmen von Auf- und Abbau ohne Gäste, die ausschließlich der internen Dokumentation und Beweissicherung dienen und nicht veröffentlicht werden. Die Hinweise und Einwilligungen nach § 21 bleiben Sache des Kunden.

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten nicht öffentlichen Informationen – insbesondere Launch-Termine, Produktinformationen, Kalkulationen, Konzepte und Konditionen – vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Auftrags.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass eine Partei dies zu vertreten hat, oder die aufgrund gesetzlicher Pflichten offenzulegen sind. Sie besteht über das Vertragsende hinaus fort.

Beide Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO. Verarbeitet Cosmic Park im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten (z. B. Gäste- und Teilnehmerlisten, Akkreditierungen), schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Für Foto- und Videoaufnahmen von Gästen sorgt der Kunde als Veranstalter für die erforderlichen Hinweise bzw. Einwilligungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Cosmic Park ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Cosmic Park GmbH – Brand Experience Agentur, Leunastraße 50, 22761 Hamburg · hello@cosmicpark.de

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Cosmic Park ist der Production Hub für Brand Experience mit maximalem Impact. Vom ersten Konzept bis zum Launch. Wir verwandeln Markenstories in immersive Playgrounds für Creator und schaffen Bühnen für Content, der geteilt wird.

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Unser Versprechen: Brand Experiences, die kreative Exzellenz mit messbarem Erfolg verbinden.

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